Rechtsanwalt Axmann in seiner Kanzlei

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

Hohe Strasse 11
44139 Dortmund

Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420

NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975

kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de

Direktkontakt
E-Mail 0231 / 39603700 Anfahrt Kanzlei
Hohe Straße 11, 44139 Dortmund
0231 / 39603700
kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de

Raub · Raubdelikte

Raub · Schwerer Raub · Raub mit Todesfolge · Räuberischer Diebstahl · Räuberische Erpressung

Raubdelikte

Die Raubdelikte sind im 20. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt. Dort finden sich die Straftatbestände Raub § 249 StGB, Schwerer Raub § 250 StGB. Raub mit Todesfolge § 251 StGB, Räuberischer Diebstahl § 252 StGB und die Räuberische Erpressung § 255 StGB.

Sämtliche Raubdelikte stellen Verbrechenstatbestände dar. Bereits der Grundtatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchststrafe beträgt fünfzehn Jahre. Bei Verbrechenstatbeständen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. In Fällen der Pflichtverteidigung werden Sie spätestens mit Zustellung der Anklageschrift aufgefordert, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu benennen. Wenn Sie dies nicht tun, wird Ihnen vom Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet. Diesem sind sie im schlimmsten Fall auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Deshalb kann ich Ihnen nur raten, machen Sie von ihrem Recht Gebrauch und benennen Sie einen Verteidiger Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger! Wählen Sie auf gar keinen Fall irgendeinen Anwalt. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über die nötigen und erforderlichen strafrechtlichen Spezialkenntnisse um Ihre Rechte und ihre Freiheit zu schützen und zu wahren!

Strafrecht Soforthilfe

Ich helfe Ihnen schnell und kompetent in allen Bereichen des Strafrechts.

Rechtsanwalt Axmann


Fachanwalt für Strafrecht

0231 / 39603700 Rufen Sie mich direkt an

Fachanwalt Strafrecht Dortmund

 

Raub gem. § 249 StGB

Geschütztes Rechtsgut des Raubes ist jeglicher Besitz. Hierzu gehört auch der rechtswidrig erlangte Besitz. Auch der zuvor durch Diebstahl oder Raub erlangte Besitz kann wiederum durch Raub weggenommen werden. Gleiches gilt für Betäubungsmittel. Auch der Besitz des Dealers an seinen Drogen und Betäubungsmitteln ist ein vor Raub geschützter Besitz. Die Wegnahme von Drogen mittels Gewalt oder Nötigungsmitteln fällt unter Raub.

Der Raub setzt zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, wie bei einem Diebstahl voraus. Anders als beim Diebstahl erfolgt beim Raub jedoch die Wegnahme mit Gewalt oder mit Drohung sprich Nötigungsmitteln. Es muss nicht zum Einsatz von Gewalt gekommen sein, es reicht die Androhung. Nach der Rechtsprechung des BGH soll immer entscheidend sein, ob die Gewalt oder das Nötigungsmittel final mit der Wegnahme verknüpft ist.

Um dies an Beispielen, die jeder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht kennen sollte, zu verdeutlichen: Der BGH hat den Raub in einem Fall bejaht, in dem ein Angeklagter in eine Jagdhütte eingedrungen war. Von dem Eigentümer überrascht, griff der Angeklagte den Eigentümern an und fesselte ihn auf dem Boden. Spätestens danach entschloss sich der Angeklagte, sich verschiedene, im Eigentum des Geschädigten stehende, Sachen anzueignen (BGH 2 StR 283/03).

Andererseits soll jedoch der Raub dann nicht erfüllt sein, wenn der Angeklagte einen Hotelportier in seinem Zimmer fesselt, um dann ohne Bezahlung das Hotel verlassen zu können (BGH 4 StR 376/83).

Der BGH hat Raub auch einem einem Fall verneint, in dem die Angeklagten beabsichtigten, dem Geschädigten das Handy wegzunehmen und nicht wiederzugeben. Sie wollten das Handy auf etwaige Aufnahmen untersuchen und diese Aufnahmen löschen. Erst danach sollte über den Verbleib des Mobiltelefons entschieden werden (BGH 3 StR 48/15). In diesem Fall wurde von dem BGH der Raub abgelehnt, da es an der Zueignungsabsicht an dem Handy fehlte. Es sollten nur die Bilder gelöscht werden.

Etwas anderes gilt jedoch bei dem „Klassiker“ unter Jugendlichen, dem „Abziehen/Abzocken“ von Jacken oder Smartphones unter Androhung oder Anwendung von Gewalt. In diesen Fällen sind wir ganz schnell bei Raubdelikten. Daher kann ich als Anwalt nur empfehlen: Beauftragen Sie auch in diesen Fällen zwingend einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht!

Schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 StGB

Der schwere Raub gem.§ 251 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren zu bestraft.

Schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Das Gesetz spricht dann von schwerem Raub, wenn der Täter bei der Ausführung eines Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Nach der Rechtsprechung fallen unter gefährliche Werkzeuge auch Besenstiele, Schraubendreher, Teppichmesser, Kugelschreiber und auch eine brennende Zigarette. Der tatsächliche Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn der Täter die Absicht hat, diese Tatmittel durch Gewalt oder Anwendung oder Drohung einzusetzen. Diese Absicht kann auch später erst während der Tatausführung gefasst werden.

Unabhängig von der Frage der Gefährlichkeit des jeweiligen Gegenstandes, ist immer wieder die Frage der Absicht des Einsatzes des mitgeführten Gegenstandes zu prüfen. Als Rechtsanwalt spricht man hier von dem subjektiven Tatbestand.

Hierzu ein Beispiel: Der Beschuldigte eines Einbruchdiebstahls hat sich Zugang zu einem Haus durch Aufhebeln eines Fensters unter Einsatz eines Schraubenziehers verschafft. Hat er nun die Absicht, im Falle der Überraschung diesen Schraubenzieher einzusetzen, um mit der Beute zu entkommen, liegt zugleich auch ein schwerer Raub vor.

Insbesondere der subjektive Tatbestand bietet für einen erfahrenen Rechtsanwalt viel Spielraum für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Um diese Chance nutzen zu können, ist zwingend erforderlich, dass Sie als Beschuldigter keine Aussage bei der Polizei machen. Beauftragen Sie unverzüglich ein Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung!

Schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Auch für den Fall, dass der Beschuldigte eines Raubes als Mitglied einer Bande gehandelt haben sollte, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, liegt nach dem Strafgesetzbuch ein schwerer Raub vor.

Eine Bande wird im Strafrecht dann angenommen, wenn wenigstens drei Personen bewusst und gewollt auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans zusammenwirken.

Bei dem strafrechtlichen Bandenbegriff ergeben sich ganz bedeutende Ansätze für die Verteidigung. Erforderlich ist, einen Fachanwalt für Strafrecht und erfahrenen Strafverteidiger zu mandatieren. Nur ein Rechtsanwalt, der tagtäglich im Strafrecht zu Hause ist, beherrscht die Abgrenzungskriterien, ob tatsächlich eine Bande im strafrechtlichen Sinne vorliegt.

Besonders schwerer Raub gem. § 250 Abs. 2 StGB

Der besonders schwere Raub gem. § 250 Abs. 2 StGB wird im Falle der Verurteilung mit einer Strafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Raub liegt dann vor, wenn nicht nur eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt, sondern auch verwendet wird.

Für den Fall, dass Sie eines besonders schweren Raubes beschuldigt werden sollten, kann es nur einen einzigen vernünftigen Rat geben: Beauftragen Sie unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht!

Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB

Nach Strafgesetz droht eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren, wenn durch den Raub wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird.

Allein die hohe angedrohte strafrechtliche Konsequenz macht es unumgänglich in diesem Fall ausschließlich einen im Strafrecht versierten Anwalt und erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu mandatieren.

Räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB

Der räuberische Diebstahl liegt dann vor, wenn jemand bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person ausübt, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Auch die Androhung von Gewalt reicht. In diesem Fall ist der Beschuldigte im Falle der strafrechtlichen Verurteilung gleich einem Räuber zu bestrafen. Es gilt dann der Strafrahmen gemäß § 249 StGB von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Gewaltanwendung muss darauf gerichtet sein, den Besitz an dem Diebesgut zu erhalten. Will der Beschuldigte lediglich die Feststellung seiner Identität verhindern, liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Jemand hat in einem Geschäft gestohlen und wird vor dem Geschäft von dem Ladendetektiv aufgegriffen. Der Detektiv versucht ihn festzuhalten. Wehrt sich der Beschuldigte hiergegen, damit der Ladendetektiv ihm das Diebesgut nicht abnimmt, liegt ein räuberischer Diebstahl vor. Will der Beschuldigte jedoch nur fliehen und versucht sich mit Gewalt loszureißen, damit der Ladendetektiv seine Personalien nicht aufnehmen kann, bleibt es beim Diebstahl.

Wesentliches Unterscheidungskriterium ist wieder einmal der subjektive Tatbestand. Wichtig ist, welche Vorstellung hat der Beschuldigte von seinem Handeln. Um zu vermeiden, dass Sie sich in einer polizeilichen Vernehmungssituation möglicherweise selbst belasten oder der Vernehmungsbeamte Ihnen ein Motiv nahelegt, dass Sie vielleicht gar nicht hatten, auch an dieser Stelle wieder der anwaltliche Rat: Machen Sie keine Aussage bei der Polizei! Beauftragen Sie unverzüglich einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung!

Anwalt beim Vorwurf eines Raubdeliktes

Wie bereits im obigen Text aufgezeigt, bedarf die Frage, ob eine Handlung ein Raub ist oder nicht, detaillierter anwaltlicher Prüfung. Es ist für den Fachanwalt im Strafrecht selbstverständlich, zunächst den Akteninhalt detailliert zu prüfen. Auf dieser Grundlage ergibt sich die Verteidigungsstrategie. Gerade beim Vorwurf des Raubes ist das Vorstellungsbild des Beschuldigten besonders wichtig. Um als Anwalt für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es ganz wichtig, dass Sie keine Aussage im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung machen. Rechtsanwalt Axmann ist zugleich auch Fachanwalt für Strafrecht und hat jahrzehntelange Erfahrung in der Strafverteidigung gegen Raubdelikte. Auf Grundlage der Ermittlungsakte werde ich als hochkompetenter, erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht gezielt jedes einzelne mögliche Raubmerkmal angreifen. In nicht wenigen Fällen hat diese Verteidigungsstrategie erfolgreich zum Freispruch geführt.

Rechtzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen

Haben Sie eine Anklageschrift oder eine Vorladung als Beschuldigter eines Raubes, schweren Raubes, Raubes mit Todesfolge, Räuberischen Diebstahls oder eines ähnlichen Delikts erhalten, beauftragen Sie unverzüglich einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt. Rechtsanwalt Axmann ist seit Jahrzehnten für seine Mandanten erfolgreich im Strafrecht tätig. Rechtsanwalt Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht. Aufgrund der ausschließlichen Tätigkeit im Strafrecht verfügt Rechtsanwalt Axmann über die erforderliche hohe fachliche Qualifikation für eine erfolgreiche Verteidigung gegen Raubdelikte.

 

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

 Hohe Strasse 11
 44139 Dortmund

 0231 / 39603700
 0231 / 53314420

 kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de
 www.rechtsanwalt-axmann.de

axma-drtm 2024-11-04 wid-259 drtm-bns 2024-11-04