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Erkennungsdienstliche Behandlung

Anwalt Strafrecht Dortmund · Strafverteidiger Dortmund

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren erhalten Sie von der Polizei oftmals neben der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung auch eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Auch wenn die erkennungsdienstliche Behandlung gerade bei Sexualdelikten mittlerweile Standard ist, so kommt sie doch auch in allen anderen Strafverfahren regelmäßig vor.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung hat weitreichende Konsequenzen. Wenn Sie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten haben, ist es daher wichtig zu wissen, was auf Sie zukommt und welche Rechte Sie haben.

Muss ich der Ladung Folge leisten?

Im Unterschied zur Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter, müssen Sie einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung Folge leisten. Dies bedeutet für den Fall, dass sie nicht erscheinen, dass Sie mit Zwang zur Polizei gebracht werden können, sprich man holt Sie zu Hause oder auf der Arbeit zur Durchführung der Maßnahme ab. Nach Erhalt einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sollten Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht wenden.

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Was ist die erkennungsdienstliche Behandlung

Mit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Handlung wird Ihnen normalerweise mitgeteilt, welche Art von Daten von Ihnen abgenommen werden sollen.

Übliche Maßnahmen sind:

  • die Abnahme von Fingerabdrücken,
  • das Fotografieren von besonderen Körpermerkmalen wie zum Beispiel Tätowierungen,
  • die Anfertigung von Lichtbildern,
  • Aufzeichnung eines Gespräches zum Stimmvergleich,
  • Entnahme von Speichel zum DNA-Vergleich und
  • bei Sexualdelikten Anfertigung von Lichtbildern des Geschlechtsteils.

Eine Vorladung zur Entnahme von Speichel zum Abgleich von DNA-Spuren oder Erstellen eines DNA-Profils ist bei Sexualdelikten mittlerweile übliche Vorgehensweise.

Gesetzliche Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung

Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme erfolgt auf der Grundlage von § 81b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift kennt zwei Alternativen, die eine ist die zur Durchführung des Verfahrens gem. § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO und die andere ist zum Zwecke des Erkennungsdienstes, generalpräventiv, gem. § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO.

§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO

Eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO) dient der Aufklärung des Sachverhaltes. Wurden am Tatort Spuren wie zum Beispiel Fingerabdrücke oder DNA-Spuren gefunden, soll aufgeklärt werden, ob diese Spuren von dem Beschuldigten stammen. Diese Maßnahme ist nur dann rechtmäßig, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Adressat der Maßnahme auch verdächtig ist die aufzuklärende Straftat begangen zu haben und somit Beschuldigter ist. Solange jemand nur verdächtig ist, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte, die Straftat begangen zu haben, vorliegen ist die Maßnahme unzulässig.

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme kann von einem Rechtsanwalt gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

§ 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO

erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes gem. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO erfolgt generalpräventiv, zur Vorbeugung gegen zukünftige Straftaten. Insbesondere bei Sexualdelikten wird von der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung künftiger Straftaten Gebrauch gemacht. Durch die Speicherung der erhobenen Daten soll ermöglicht werden, diese mit Spuren in zukünftigen Strafverfahren zu vergleichen. Die erhobenen Daten werden in einer Datenbank gespeichert. Die bei der zukünftigen Straftat möglicherweise gesicherten DNA-Spuren oder Fingerabdrücke werden dann mit den Daten aus dieser Datenbank verglichen.

der Anordnung ist eine Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr liegt dann vor, wenn anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens Umstände und Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene zukünftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.

Sexualdelikten neigt die Rechtsprechung immer mehr dazu, die Wiederholungsgefahr pauschal zu bejahen.

anderen Delikten ist für die Frage der Wiederholungsgefahr auf die konkrete Begehungsweise (bspw. besondere Brutalität); Persönlichkeit und sonstige Eigenschaften des Beschuldigten wie bspw. eine erhöhte Gewaltbereitschaft und Alkohol- oder Drogenabhängigkeit abzustellen.

Gegen diese Maßnahme ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Rechtsmittel gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung

Je nach dem auf welche Alternative des § 81b Abs. 1 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung gestützt wird, sind unterschiedliche Rechtswege eröffnet.

Gegen die erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO) kann von einem Rechtsanwalt das zuständige Amtsgericht angerufen werden, mit dem Antrag auf Überprüfung der Anordnung. Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang. Da es jedoch sinnvoll ist, diesen Antrag mit einem Antrag auf Akteneinsicht zu verbinden, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder besser einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, weil nur einem Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt wird. Routinemäßig informiert meine Kanzlei zugleich die zuständigen Polizeibeamten über den von mir als Anwalt beim Amtsgericht gestellten Antrag, verbunden mit der Bitte, die Maßnahme auszusetzen und von Zwangsmaßnahmen bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung abzusehen. Obwohl dieser Antrag formal keine aufschiebende Wirkung hat, konnte meine Kanzlei bisher immer ein Absehen von der Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung erreichen.

Gegen die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes gem. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Auch hier besteht kein Anwaltszwang, es empfiehlt sich jedoch, einen Rechtsanwalt oder besser einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Zunächst ist - je nach Bundesland - Widerspruch gegen diese Maßnahme einzulegen. Im Anschluss kann Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht beantragt oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Verwaltungsrechtsweg hat aufschiebende Wirkung, sei denn, dass die Behörde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet hat.

Ob es sinnvoll und/oder erfolgsversprechend ist, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung vorzugehen, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das Für und Wider des Vorgehens gegen die Anordnung bespreche ich als Rechtsanwalt mit meinen Mandanten immer persönlich in einem gesonderten Termin.

Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten - was tun?

Genau wie bei einer Vorladung als Beschuldigter, sollten Sie auch bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung umgehend einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt und am besten einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrung Ihrer Rechte beauftragen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten haben, stehe ich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann aus Dortmund, Ihnen gerne kompetent und engagiert zur Seite!

Was passiert, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung schon erfolgt ist?

Wenn die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO zur Durchführung des Strafverfahrens erfolgte, müssen Ihre Daten gelöscht werden, sobald das Verfahren eingestellt ist oder Sie freigesprochen wurden. Routinemäßig wird von meiner Kanzlei als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in diesen Situationen die Staatsanwaltschaft angeschrieben und Bestätigung der Löschung beantragt.

Wenn die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO zum Zweck des Erkennungsdienstes erfolgte, ist nach einem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens in der Regel die weitere Speicherung ebenfalls nicht mehr zulässig. Auch in diesen Fällen beantrage ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht regelmäßig Löschung der Daten.

Sollten Sie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten haben, suchen Sie einen engagierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, der bedingungslos an ihrer Seite steht und sich in einem Strafverfahren konsequent für Ihre Rechte einsetzt. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, mit Kanzlei in Dortmund.

 

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