Rechtsanwalt Axmann in seiner Kanzlei

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

Hohe Strasse 11
44139 Dortmund

Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420

NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975

kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de

Direktkontakt
E-Mail 0231 / 39603700 Anfahrt Kanzlei
Hohe Straße 11, 44139 Dortmund
0231 / 39603700
kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de

FAQ zum Strafrecht

Häufige Fragen & Antworten

 

Wenn Sie mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert wurden, sollten Sie grundsätzlich einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Folgend möchte ich Ihnen jedoch eine Auflistung häufiger Fragen und Antworten rund ums Thema Strafrecht bereitstellen. So sind Sie nicht völlig unvorbereitet. Sehen Sie die folgende Liste indes nicht als abschließend, ich werde den FAQ-Bereich schrittweise ausbauen.

Wenn Sie mit dem Strafrecht konfrontiert werden, ist es in allen Fällen dringend geboten, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Je nach Schwere der Tat, Komplexität des Sachverhalts oder möglichen schwerwiegenden Folgen besteht ein Anspruch auf die sogenannte Pflichtverteidigung. In diesen Fällen bekommen Sie durch das Gericht einen Verteidiger bestellt. Strafverfahren greifen massiv in die Privatsphäre der Betroffenen ein und sind geeignet, berufliche wie private Existenzen zu zerstören. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann aus Dortmund, wahrt Ihre Rechte auf ein faires Verfahren.

Im Bereich des Strafrechts ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht zwingend geboten! Fachanwälte verfügen über besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrungen. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Erfahrungen sind im Strafrecht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Strafverteidiger Dieter Axmann aus Dortmund hat sich seit vielen Jahren voll und ganz dem Strafrecht verschrieben. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, vertritt nahezu ausschließlich im Strafrecht.

Das kommt ganz darauf an, ob es sich um eine Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft handelt. Bei der polizeilichen Vernehmung müssen Sie nicht zwingend erscheinen. Anders sieht das hingegen aus, wenn es um die Vernehmung beim Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter geht. Wenn Sie diesem Termin fernbleiben, müssen Sie damit rechnen, zwangsweise vorgeführt zu werden. Darüber hinaus würden Sie sich mit diesem Verhalten auch aus psychologischer Sicht keinen Gefallen tun, sondern die Situation ggf. unnötig verschärfen. Aber auch hier wieder der Rat: erscheinen Sie nicht ohne Strafverteidiger.

Nach der Strafprozessordnung steht jedem Beschuldigten das Aussageverweigerungsrecht zu. Der Beschuldigte muss explizit darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder sich schweigend zu verteidigen. Aus der schweigenden Verteidigung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Auch wenn Sie vielleicht geneigt sind, Angaben machen zu wollen, da Sie sich ja nichts haben zuschulden kommen lassen, rät Strafverteidiger Dieter Axmann dazu, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt sollten Sie sich dann wohlüberlegt zur Sache äußern. Unüberlegte Aussagen können schnell zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Diese Ausführungen können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es grundsätzlich nicht ratsam ist, ohne Verteidiger zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen. Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann die Grenzen dessen, was sinnvoll ist zu äußern und was nicht abschätzen.

Festnahme und Verhaftung sind einschneidende Ereignisse. Die rasche Hinzunahme eines erfahrenen Verteidigers, wie Herrn Rechtsanwalt Dieter Axmann – Fachanwalt für Strafrecht aus Dortmund – ist dringend geboten! Drängen Sie unbedingt darauf, einen Anwalt anrufen zu dürfen, denn Sie haben Anspruch darauf! Lassen Sie sich auch nicht davon beeinflussen, wenn es z. B. heißt, dass wegen Wochenende oder Feiertag ohnehin kein Anwalt erreichbar sei. Rechtsanwalt Dieter Axmann können Sie über die Notfall-Nummer 0151 / 21822975 erreichen.

Die zulässigen Zeiten einer Hausdurchsuchung sind gesetzlich in der Strafprozessordnung geregelt. Grundsätzlich sollte die Hausdurchsuchung nicht zur Nachtzeit stattfinden. Die frühere Differenzierung zwischen Nachtzeit zur Winterzeit und Nachtzeit zur Sommerzeit ist entfallen. Nach der letzten StPO Reform gilt als Nachtzeit einheitlich der Zeitraum vom 21:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens. Die Durchsuchung ist nach § 102 StPO statthaft, bei jemandem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist. Dann kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Die Durchsuchung ist auch zum Zweck seiner Ergreifung, sprich Festnahme oder Verhaftung, zulässig.

Nein, auch in der Hauptverhandlung haben Sie das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Genauer: Der Richter ist dazu verpflichtet, Sie als Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Einzig die Fragen zur Identitätsfeststellung Ihrer Person müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Sie können sich auch über Ihren Verteidiger zur Sache äußern. Rechtsanwalt Dieter Axmann kann eine Erklärung für Sie abgeben oder eine schriftliche Äußerung von Ihnen verlesen.

Freiheitsstrafen von unter einem Jahr werden in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Selbst wenn Sie als Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden, besteht die Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen. Voraussetzung ist eine sogenannte „günstige Sozialprognose“. Mit anderen Worten: Der Richter muss davon überzeugt sein, dass Sie künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit ein straffreies Verhalten aufweisen und nicht weitere Straftaten zu erwarten sind. Aspekte wie Ihre Persönlichkeit und Ihre Lebensverhältnisse spielen hierbei eine wichtige Rolle und werden von den Richtern berücksichtigt. Auch hier ist es wichtig, dass ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Ihnen zusammen die entscheidenden Argumente erarbeitet, um das Gericht davon zu überzeugen, Ihnen eine günstige Sozialprognose zu erteilen. Ab Freiheitsstrafen von über zwei Jahren ist keine Bewährung mehr möglich.

Sofern Sie einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, wird dies im Führungszeugnis eingetragen. Dann gelten Sie als vorbestraft. Jede strafrechtliche Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ermittlungsverfahren gegen Sie, die eingestellt wurden, landen hingegen nicht im BZR. Da Vorstrafen im polizeilichen Führungszeugnis Einfluss auf das berufliche Vorankommen haben können, wird Ihr Strafverteidiger immer versuchen, einen Freispruch zu erzielen oder eine Strafe, die nicht im Führungszeugnis eingetragen wird.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen – Kanzlei in Dortmund

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!

Anwalt Strafverteidiger Dortmund – Dieter Axmann
Auch in NRW und sogar bundesweit!

Anrufen  E-Mail  Kontaktformular

 

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

 Hohe Strasse 11
 44139 Dortmund

 0231 / 39603700
 0231 / 53314420

 kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de
 www.rechtsanwalt-axmann.de

axma-drtm 2024-11-04 wid-209 drtm-bns 2024-11-04